Entschließung zur Gebärdensprache
Das Europäische Parlament,
* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose ((ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.)),
* in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte ((ABl. C 12 vom 13.1.1997, S. 1.)),
* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 1996 zu den Rechten behinderter Menschen ((ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 389.)),
* unter Hinweis auf Artikel 13 des konsolidierten Vertrags von Amsterdam über die Nichtdiskriminierung,
A. in der Erwägung, daß es in der Europäischen Union eine zunehmende Zahl von schwer Gehörgeschädigten, leicht Gehörgeschädigten und Personen mit kürzlich erworbenen Gehörschädigungen gibt,
B. in der Erwägung, daß eine grosse Mehrheit der gehörlosen Personen Sprachschwierigkeiten haben und daß die Gebärdensprache für den überwiegenden Teil dieser Menschen die - in vielen Fällen einzige - mögliche Sprache ist,
C. in der Erwägung, daß nur vier der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gebärdensprache offiziell anerkennen,
D. in der Erwägung, daß die Ergebnisse des Europäischen Projekts über die Gebärdensprache den erheblichen Mangel an qualifizierten Dolmetschern für die Gebärdensprache in der Europäischen Union bewiesen haben,
E. in der Erwägung, daß bei EU-Finanzierungsprogrammen nicht anerkannt bzw. berücksichtigt wird, daß gehörlose Teilnehmer Dolmetscher für die Gebärdensprache benötigen,
F. in der Erwägung, daß der Zugang zur Information in der heutigen Welt immer mehr über audiovisülle Mittel erfolgt und daß somit die Ausübung des Rechts auf Information für Gehörlose nicht gewährleistet ist,
G. in der Erwägung, daß Fernsehanstalten nur in unzureichendem Maß Programme anbieten, zu denen Gehörlose Zugang haben, da visülle Informationen für Gehörlose grösste Bedeutung haben,
H. in der Erwägung, daß in der Europäischen Union sieben verschiedene, inkompatible Texttelefonsysteme eingesetzt werden, was für Gehörlose, die einander innerhalb der Europäischen Union anrufen, eine grosse Schwierigkeit darstellt,
I. in der Erwägung, daß es vielfältige und verschiedene Gebärdensprachen gibt, wobei jede ihre eigene kulturelle Identität besitzt,
1. weist auf die Bedeutung des 10. Jahrestages seiner obengenannten Entschließung vom 17. Juni 1988 hin;
2. begrüsst die Mittelzuweisung in Höhe von ECU 500 000 durch die Europäische Union an ein grösseres europaweites Projekt zur Gebärdensprache (1997) zur Förderung der Umsetzung dieser Entschließung;
3. nimmt zur Kenntnis, daß dieses Projekt über Gebärdensprache den EU-Institutionen und Mitgliedstaaten wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Art der Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gebärdensprache für Gehörlose liefern wird;
4. fordert die Kommission auf, dem Rat einen Vorschlag über die offizielle Anerkennung der von Gehörlosen in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Gebärdensprache vorzulegen;
5. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, daß EU-Finanzierungsprogramme im Bereich der Bildung und beruflichen Weiterbildung die Ausbildung von Tutoren und Dolmetschern für Gebärdensprache umfassen;
6. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, daß Gehörlose Zugang zu allen EU-Programmen haben und daß die Notwendigkeit des Dolmetschens in die Gebärdensprache anerkannt wird;
7. fordert die Kommission auf, Maßnahmen für Beamte der EU-Institutionen zur Bewusstseinsbildung für die Probleme der Gehörlosen zu treffen;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, daß Gehörlose Zugang zu allen von den EU-Institutionen veranstalteten öffentlichen Treffen haben, indem auf Anfrage ein Dolmetschdienst für die Gebärdensprache eingerichtet wird;
9. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Grundsatzes der öffentlichen Fernsehdienstleistung die Möglichkeit zu prüfen, angemessene Rechtsvorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, die Übersetzung in die Gebärdensprache zu gewährleisten, oder daß zumindest Nachrichtensendungen, Sendungen von politischem Interesse, insbesondere während der Wahlkampagnen, und - im Rahmen des Möglichen - kulturelle Sendungen und Sendungen von allgemeinem Interesse mit Untertiteln versehen werden;
10. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen vorzulegen, der die Vereinbarkeit von Telekommunikationstext- und Videotelefonausrüstungen für Gehörlose in ganz Europa gewährleistet;
11. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, die eine einheitliche Gestaltung von Multimedia-Anwendungen gewährleisten, so daß Gehörlose nicht von neuen Anwendungen ausgeschlossen werden;
12. fordert die Kommission desweiteren auf, Studien im Bereich der anderen audiovisüllen Dienstleistungen für Gehörlose auszuarbeiten;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den zuständigen und repräsentativen Gremien und Organisationen der Gehörlosen in der Europäischen Union zu übermitteln.
