Zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten
gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
ergeben.
(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
wurde in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft fest verankert, insbesondere
in der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich
des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen(5).
(3) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist
die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags
bemüht, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von
Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig Opfer
mehrfacher Diskriminierung sind.
(4) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz
vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht; dieses Recht
wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im VN-Übereinkommen
zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen
Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte, im Internationalen
Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet
wurden. Das Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation
untersagt Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
(5) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte und Grundfreiheiten
geachtet werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Vereinigungsfreiheit,
was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften
zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung
und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer
Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
(7) Der EG-Vertrag nennt als eines der Ziele der Gemeinschaft
die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitiken
der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurde in den EG-Vertrag ein neues
Beschäftigungskapitel eingefügt, das die Grundlage bildet
für die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie
und für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und
Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10.
und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen
Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen
Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert,
indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen
getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten
Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner
wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer
mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung
besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die
Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine
volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und
sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender
Bedeutung sind.
(10) Der Rat hat am 29. Juni 2000 die Richtlinie 2000/43/EG(6) zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse
oder der ethnischen Herkunft angenommen, die bereits einen Schutz vor
solchen Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf gewährleistet.
(11) Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können
die Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren,
insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus
und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards
und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt,
die Solidarität sowie die Freizügigkeit.
(12) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten
Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Dieses Diskriminierungsverbot
sollte auch für Staatsangehörige dritter Länder gelten,
betrifft jedoch nicht die Ungleichbehandlungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über
die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter
Länder und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt.
(13) Diese Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs-
und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt
in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die
Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf
Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer
Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses
zum Ziel haben.
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen
Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den
Eintritt in den Ruhestand.
(15) Die Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare
oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, obliegt den
einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder anderen zuständigen
Stellen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten;
in diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen
sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich
statistischer Beweise, festzustellen ist.
(16) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen
eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen
einer Behinderung.
(17) Mit dieser Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtung,
für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen,
nicht die Einstellung, der berufliche Aufstieg, die Weiterbeschäftigung
oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer
Person vorgeschrieben, wenn diese Person für die Erfüllung
der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung
einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar
ist.
(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften
sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter
Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft
dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen
einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen
Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen,
die ihnen übertragen werden können.
(19) Ferner können die Mitgliedstaaten zur Sicherung der
Schlagkraft ihrer Streitkräfte sich dafür entscheiden, dass
die eine Behinderung und das Alter betreffenden Bestimmungen dieser
Richtlinie auf alle Streitkräfte oder einen Teil ihrer Streitkräfte
keine Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten, die eine derartige Entscheidung
treffen, müssen den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung
festlegen.
(20) Es sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d.
h. wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der
Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende
Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts,
des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs-
und Einarbeitungsmaßnahmen.
(21) Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen
zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere
der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die
Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz
der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen
Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt
werden.
(22) Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über
den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt.
(23) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche
Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen
Ausrichtung zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen
Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Diese Bedingungen sollten
in die Informationen aufgenommen werden, die die Mitgliedstaaten der
Kommission übermitteln.
(24) Die Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte zum
Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status
der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausdrücklich
anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen
oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften
genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies
in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften
gilt. Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht spezifische
Bestimmungen über die wesentlichen, rechtmäßigen und
gerechtfertigten beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen,
die Voraussetzung für die Ausübung einer diesbezüglichen
beruflichen Tätigkeit sein können.
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein
wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen
Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung
dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten
Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere
Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich
sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen
einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige
Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes
und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung,
die zu verbieten ist.
(26) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung
oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt
wird, Benachteiligungen von Personen mit einer bestimmten Religion
oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten
Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zu verhindern oder
auszugleichen, und diese Maßnahmen können die Einrichtung
und Beibehaltung von Organisationen von Personen mit einer bestimmten
Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten
Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zulassen, wenn deren
Zweck hauptsächlich darin besteht, die besonderen Bedürfnisse
dieser Personen zu fördern.
(27) Der Rat hat in seiner Empfehlung 86/379/EWG vom 24. Juli
1986(7) zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft
einen Orientierungsrahmen festgelegt, der Beispiele für positive
Aktionen für die Beschäftigung und Berufsbildung von Menschen
mit Behinderung anführt; in seiner Entschließung vom 17.
Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte
Menschen(8) hat er bekräftigt, dass es wichtig ist, insbesondere
der Einstellung, der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses
sowie der beruflichen Bildung und dem lebensbegleitenden Lernen von
Menschen mit Behinderung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(28) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt;
es steht den Mitgliedstaaten somit frei, günstigere Vorschriften
einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie
darf nicht eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden
Schutzniveaus rechtfertigen.
(29) Opfer von Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollten über
einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren
Schutz zu gewährleisten, sollte auch die Möglichkeit bestehen,
dass sich Verbände oder andere juristische Personen unbeschadet
der nationalen Verfahrensordnung bezüglich der Vertretung und
Verteidigung vor Gericht bei einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten
im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren
beteiligen.
(30) Die effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert
einen angemessenen Schutz vor Viktimisierung.
(31) Eine Änderung der Regeln für die Beweislast ist
geboten, wenn ein glaubhafter Anschein einer Diskriminierung besteht.
Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung
der Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich, wenn eine solche
Diskriminierung nachgewiesen ist. Allerdings obliegt es dem Beklagten
nicht, nachzuweisen, dass der Kläger einer bestimmten Religion
angehört, eine bestimmte Weltanschauung hat, eine bestimmte Behinderung
aufweist, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung
hat.
(32) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die Regeln
für die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen
Stelle obliegt. Dies betrifft Verfahren, in denen die klagende Partei
den Beweis des Sachverhalts, dessen Ermittlung dem Gericht oder der
zuständigen Stelle obliegt, nicht anzutreten braucht.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern
und im Rahmen der einzelstaatlichen Gepflogenheiten mit Nichtregierungsorganisationen
mit dem Ziel fördern, gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung
am Arbeitsplatz anzugehen und diese zu bekämpfen.
(34) In Anbetracht der Notwendigkeit, den Frieden und die Aussöhnung
zwischen den wichtigsten Gemeinschaften in Nordirland zu fördern,
sollten in diese Richtlinie besondere Bestimmungen aufgenommen werden.
(35) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen
die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen
wird.
(36) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren
gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen,
die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, sofern
sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten
zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse
erzielt werden.
(37) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel
5 des EG-Vertrags kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die
Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Gemeinschaft bezüglich
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, auf der Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und kann daher
wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
verwirklicht werden. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens
zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff "Diskriminierung"
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz",
dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines
der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person
wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine
andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung,
eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung
gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel
sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die
diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer
bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet,
geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen
Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses
Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.
(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe
nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwekken oder bewirken,
dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die
als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang
können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im
Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
definieren.
(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines
der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des
Absatzes 1.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen
Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit,
die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten
gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und
privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen,
in Bezug auf
a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld
und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder
Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer
bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme
der Leistungen solcher Organisationen.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen
aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht
die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen
dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie
eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen
dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art
seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme
einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit
oder des sozialen Schutzes.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie
hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des
Alters nicht für die Streitkräfte gilt.
Artikel 4
Berufliche Anforderungen
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können
die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten
Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt,
wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich
um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten
innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen,
deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen
beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie
geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften
Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie
bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach
eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer
Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die
Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder
der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige
und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der
Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen
Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine
Diskriminierung aus einem anderen Grund.
Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten
werden, können die Kirchen und anderen öffentlichen oder
privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen
oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen
verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den
für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und
aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten.
Artikel 5
Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung
Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit
Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu
treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten
Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung
den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes,
den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden
den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung
ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende
Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates
ausreichend kompensiert wird.
Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung
darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des
nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige
Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und
berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel
zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für
Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren
Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern
oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung
oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder
für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung
aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten
Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit
vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit
die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft
oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität
einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen
im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder
Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im
Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische
Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange
dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
Artikel 7
Positive und spezifische Maßnahmen
(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung
im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen,
mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds
verhindert oder ausgeglichen werden.
(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz
weder dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz
der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder
zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit denen Bestimmungen
oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die
einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt
dienen oder diese Eingliederung fördern.
Artikel 8
Mindestanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen
oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften
sind.
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung
für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten
allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von
der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden.
KAPITEL II
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 9
Rechtsschutz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die
sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren
Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie
auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten
es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen
können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die
Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen
oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem
einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges
Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person
oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den
in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen
Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über
Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz
unberührt.
Artikel 10
Beweislast
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen
Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem
Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft
machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung
vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für
den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren
gemäß Artikel 9 Absatz 2.
(5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf
Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem
Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.
Artikel 11
Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung
die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor Entlassung
oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen,
die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens
oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen.
Artikel 12
Unterrichtung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser
Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden
einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form,
zum Beispiel am Arbeitsplatz, in ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht
werden.
Artikel 13
Sozialer Dialog
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung
des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem
Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung
der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes,
Forschungsarbeiten oder durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten
Verfahren, voranzubringen.
(2) Soweit vereinbar mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
und Verfahren, fordern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ohne Eingriff in deren Autonomie auf, auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen
zu schließen, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen,
soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen.
Die Vereinbarungen müssen den in dieser Richtlinie sowie den in
den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen festgelegten
Mindestanforderungen entsprechen.
Artikel 14
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen,
die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung
von Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
zu fördern.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Nordirland
(1) Angesichts des Problems, dass eine der wichtigsten Religionsgemeinschaften
Nordirlands im dortigen Polizeidienst unterrepräsentiert ist,
gilt die unterschiedliche Behandlung bei der Einstellung der Bediensteten
dieses Dienstes - auch von Hilfspersonal - nicht als Diskriminierung,
sofern diese unterschiedliche Behandlung gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.
(2) Um eine Ausgewogenheit der Beschäftigungsmöglichkeiten
für Lehrkräfte in Nordirland zu gewährleisten und zugleich
einen Beitrag zur Überwindung der historischen Gegensätze
zwischen den wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands zu leisten,
finden die Bestimmungen dieser Richtlinie über Religion oder Weltanschauung
keine Anwendung auf die Einstellung von Lehrkräften in Schulen
Nordirlands, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich gestattet ist.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz
zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden
Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen
und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können
oder geändert werden.
Artikel 17
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen
die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie
zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die
auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens
am 2. Dezember 2003 mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen
unverzüglich.
Artikel 18
Umsetzung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen,
oder können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die
Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen,
die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen. In diesem
Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner
spätestens zum 2. Dezember 2003 im Weg einer Vereinbarung die
erforderlichen Maßnahmen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten
zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse
erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten
erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember
2003, d. h. insgesamt sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen
dieser Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und
einer Behinderung umzusetzen. In diesem Fall setzen sie die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat, der die Inanspruchnahme
dieser Zusatzfrist beschließt, erstattet der Kommission jährlich
Bericht über die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung
der Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung und über
die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt werden
konnten. Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie
in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 19
Bericht
(1) Bis zum 2. Dezember 2005 und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln
die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die
diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament
und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie
benötigt.
(2) Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener
Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen
Nichtregierungsorganisationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen
Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in
dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer
bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen
enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für
eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 21
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É . Guigou
(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 42.
(2) Stellungnahme vom 12. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 82.
(4) ABl. C 226 vom 8.8.2000, S. 1.
(5) ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.
(6) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(7) ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 43.
(8) ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.
